Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung

Satzung

Satzung

Beratungsnetzwerk Kinderwunsch Deutschland e.V. (BKiD e.V.) – Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung (Stand: 31.08.2016)

§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen: Beratungsnetzwerk Kinderwunsch Deutschland (BKiD) – Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung (auf Englisch: German Society for Fertility Counselling). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§  2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der psychosozialen Beratung bei Fertilitätsstörungen, der Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Gebiet.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.) Der Satzungszweck wird vor allem durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

a) Planung, Förderung, Durchführung und Koordination von Fortbildungsveranstaltungen, Kongressen und Workshops auf dem Gebiet der psychosozialen Aspekte von Fertilitätsstörungen.

b) Informationsvermittlung an die allgemeine Öffentlichkeit über die durch wissenschaftliche Forschung und Kongresse erarbeiteten Fortschritte im Gebiet der psychosozialen Aspekte von Fertilitätsstörungen.

c) Anregung, Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf dem gesamten Gebiet der psychosozialen Aspekte von Fertilitätsstörungen.

d) Anstellung bzw. zeitweise Finanzierung zusätzlicher Mitarbeiter/innen zur Entlastung des Vorstandes des BKiD e. V.

e) Zuschüsse zu Kongressreisen, Fortbildungsveranstaltungen und Ausbildungsaufenthalten von natürlichen Personen, die in der psychosozialen Beratungstätigkeit bei Fertilitätsstörungen stehen.

4.) Werden Spenden von Mitgliedern/innen des Vereines eingeworben, so haben diese das Vorschlagsrecht für deren Verwendung im Sinne der Satzung.

5.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden. Darüber hinaus kann den Mitgliedern für die Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsersatz gezahlt werden.

§  3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.

2.) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

3.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§  4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von vier Wochen ist dabei einzuhalten.

3.) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

4.) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt bei zwei Jahren Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.

§  5 Mitgliedsbeiträge

1.) Nach Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2.) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§  6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§  7  Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r 1. Stellvertreter/in, dem/r 2. Stellvertreter/in, dem/r Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzern/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von dem/r Vorsitzenden, dem/r 1. Stellvertreter/in und dem/r 2. Stellvertreter/in vertreten. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.

 
§  8 Zuständigkeit des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§  9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2.) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in einsetzen.

3.) Vorstandstandsmitglieder können mit 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

§  10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1.) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/r Stellvertretenden Vorsitzenden.

3.) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§  11 Fördernde Mitglieder, außerordentliche Mitglieder

Der Verein kann fördernde und außerordentliche Mitglieder zulassen. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

§  12 Mitgliederversammlung

1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

2.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

    c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.

    d) Beschlussfassung über Ausschließungsanträge.


§  13 Einberufung der Mitgliedsversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg (per E-Mail) erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 
§  14 Außerordentliche Mitgliedsversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§  15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2.) Die Mitgliederversammlung wird von dem/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

3.) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4.) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Auswahl statt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem/r Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

6.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/r jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§  16 Satzungsänderungen

1.) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2.) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

§  17 Auflösung des Vereins

3.) Die Auflösung des Vereins kann auf in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4.) Falls die Mitgliedsversammlung nichts anderes beschließt sind die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

5.) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

6.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§  18

Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 20. September 2002 errichtet worden.

§  19

Der/die Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Frankfurt am Main, den 20. September 2002

geändert am 2. Oktober 2009

geändert am 7. Februar 2014

geändert am 31. August 2016

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